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UnfallmitWild.de
§ 34 StVO Unfall
(1) Nach einem Verkehrsunfall hat jeder Beteiligte
1. unverzüglich zu halten,
2. den Verkehr zu sichern und bei geringfügigem Schaden unverzüglich beiseite zu
fahren,
3. sich über die Unfallfolgen zu vergewissern,
4. Verletzten zu helfen (
§ 323c des Strafgesetzbuchs
),
5. anderen am Unfallort anwesenden Beteiligten und Geschädigten
a) anzugeben, daß er am Unfall beteiligt war und
b) auf Verlangen seinen Namen und seine Anschrift anzugeben sowie ihnen
Führerschein und Fahrzeugschein vorzuweisen und nach bestem Wissen
Angaben über seine Haftpflichtversicherung zu machen,
6. a) solange am Unfallort zu bleiben, bis er zugunsten der anderen Beteiligten
und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs
und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit ermöglicht hat
oder
b) eine nach den Umständen angemessene Zeit zu warten und am Unfallort
Namen und Anschrift zu hinterlassen, wenn niemand bereit war, die
Feststellung zu treffen,
7. unverzüglich die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, wenn er sich
berechtigt, entschuldigt oder nach Ablauf der Wartefrist (Nummer 6 Buchstabe b)
vom Unfallort entfernt hat. Dazu hat er mindestens den Berechtigten (Nummer 6
Buchstabe a) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitzuteilen, daß er
am Unfall beteiligt gewesen ist, und seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das
Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs anzugeben und dieses zu
unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung zu
halten.
(2) Beteiligt an einem Verkehrsunfall ist jeder, dessen Verhalten nach den
Umständen zum Unfall beigetragen haben kann.
(3) Unfallspuren dürfen nicht beseitigt werden, bevor die notwendigen
Feststellungen getroffen worden sind.
Quelle: www.gesetze-im-internet.de
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